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| Mitteilung aus der Ortsverwaltung
- Lagerung der Gelben Säcke |
Nachdem kalendarisch offiziell der Sommer
Einzug gehalten hat und wir momentan auch mit schönem Wetter
verwöhnt werden, steht uns mit steigenden Temperaturen wieder
ein altes Problem ins Haus. Es geht um die Lagerung der Gelben Säcke,
die leider nur im 14-tägigen Rhythmus abgeholt werden.
Auf Grund der Hitze kommt es zum Einen zu Geruchsbelästigungen,
zum Anderen aber, was noch viel schlimmer ist, werden durch die
verschiedenen Inhalte wie Hunde- oder Katzenfutterdosen u. ä.
die Ratten angezogen. Grundsätzlich ist die Müllgarage
nicht zur Lagerung der Gelben Säcke vorgesehen, da es bei ihrer
Konzipierung noch keine Gelben Säcke gab.
An dieser Stelle möchten wir an Sie appellieren und um Einsicht
bitten, die Gelben Säcke doch bis zu ihrer Abholung in ihrem
Haushalt(Keller oder Gartenhäuschen) zu lagern und sie erst
am Abend davor an die Straße zu stellen.
Die Abholtermine können sie dem Müllmagazin 03/10 entnehmen,
welches sie auch in der Ortsverwaltung erhalten können Der
Entsorgungsbetrieb bzw. jetzt die Firma Knettenbrecht ist nicht
verpflichtet die Säcke aus den Müllgaragen abzuholen,
sondern nur wenn sie an der Straße stehen. |
| Mitteilung aus der Ortsverwaltung
- Entsorgung von Hundekot |
Immer wieder muß man als Spaziergänger,
Anlieger oder Eltern von Kindern feststellen, dass Hundebesitzer
die Beseitigung und Entsorgung der Hinterlassenschaft ihres Vierbeiners
nicht ernst nehmen bzw. sich höchstwahrscheinlich dessen noch
nicht einmal bewusst sind, dass es ihre Pflicht ist.
Laut Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
und Ordnung auf öffentlichen Straßen und öffentlichen
Anlagen vom 20.12.1999, zuletzt geändert durch Gefahrenabwehrverordnung
vom 02.11.2001, sieht der § 2 Abs. 4 folgendes vor:
„Die Halter und Führer von Hunden,
Katzen und anderen Haustieren müssen dafür sorgen, dass
diese die öffentlichen Anlagen und Gehflächen von öffentlichen
Straßen nicht verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener
Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher
Weise verpflichtet.“
Bei Zuwiderhandlung liegt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des §
37 Abs.1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes vor und
kann gemäß § 37 Abs. 2 des POGs mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Auch hier möchten wir an sie appellieren, vor allem auch im
Namen unserer spielenden Kinder, die gern und unbekümmert über
Wiesenflächen und Randstreifen flitzen möchten, ohne ständig
Tretmienen ausweichen zu müssen.
Nehmen sie sich ein kleines Plastiktütchen mit, entfernen damit
die Hinterlassenschaft und entsorgen diese in der nächstgelegenen
Restmülltonne. Der Dank ihrer Mitbewohner ist ihnen gewiss. |
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| Das
Team der Ortsverwaltung und ihre Ortsvorsteherin wünschen ihnen
einen schönen Sommer. |
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