| |
|
|
| |
Aktuelles
- Mitteilung aus der Ortsverwaltung |
|
|
|
|
|
| Mitteilung aus
der Ortsverwaltung - Lagerung der Gelben Säcke |
Nachdem kalendarisch offiziell der Sommer
Einzug gehalten hat und wir momentan auch mit schönem Wetter
verwöhnt werden, steht uns mit steigenden Temperaturen
wieder ein altes Problem ins Haus. Es geht um die Lagerung der
Gelben Säcke, die leider nur im 14-tägigen Rhythmus
abgeholt werden.
Auf Grund der Hitze kommt es zum Einen zu Geruchsbelästigungen,
zum Anderen aber, was noch viel schlimmer ist, werden durch
die verschiedenen Inhalte wie Hunde- oder Katzenfutterdosen
u. ä. die Ratten angezogen. Grundsätzlich ist die
Müllgarage nicht zur Lagerung der Gelben Säcke vorgesehen,
da es bei ihrer Konzipierung noch keine Gelben Säcke gab.
An dieser Stelle möchten wir an Sie appellieren und um
Einsicht bitten, die Gelben Säcke doch bis zu ihrer Abholung
in ihrem Haushalt(Keller oder Gartenhäuschen) zu lagern
und sie erst am Abend davor an die Straße zu stellen.
Die Abholtermine können sie dem Müllmagazin 03/10
entnehmen, welches sie auch in der Ortsverwaltung erhalten können
Der Entsorgungsbetrieb bzw. jetzt die Firma Knettenbrecht ist
nicht verpflichtet die Säcke aus den Müllgaragen abzuholen,
sondern nur wenn sie an der Straße stehen. |
| Mitteilung aus
der Ortsverwaltung - Entsorgung von Hundekot |
Immer wieder muß man als Spaziergänger,
Anlieger oder Eltern von Kindern feststellen, dass Hundebesitzer
die Beseitigung und Entsorgung der Hinterlassenschaft ihres
Vierbeiners nicht ernst nehmen bzw. sich höchstwahrscheinlich
dessen noch nicht einmal bewusst sind, dass es ihre Pflicht
ist.
Laut Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
und Ordnung auf öffentlichen Straßen und öffentlichen
Anlagen vom 20.12.1999, zuletzt geändert durch Gefahrenabwehrverordnung
vom 02.11.2001, sieht der § 2 Abs. 4 folgendes vor:
„Die Halter und Führer
von Hunden, Katzen und anderen Haustieren müssen dafür
sorgen, dass diese die öffentlichen Anlagen und Gehflächen
von öffentlichen Straßen nicht verunreinigen. Zur
Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer
nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet.“
Bei Zuwiderhandlung liegt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des
§ 37 Abs.1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
vor und kann gemäß § 37 Abs. 2 des POGs mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Auch hier möchten wir an sie appellieren, vor allem auch
im Namen unserer spielenden Kinder, die gern und unbekümmert
über Wiesenflächen und Randstreifen flitzen möchten,
ohne ständig Tretmienen ausweichen zu müssen.
Nehmen sie sich ein kleines Plastiktütchen mit, entfernen
damit die Hinterlassenschaft und entsorgen diese in der nächstgelegenen
Restmülltonne. Der Dank ihrer Mitbewohner ist ihnen gewiss. |
| Das Team der Ortsverwaltung
und ihre Ortsvorsteherin wünschen ihnen einen schönen
Sommer. |
| |
Besuchen
Sie den neuen Veranstaltungskalender
Rheinhessen, Nahe, Rheingau, Taunus

|
|
|
|