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Mitteilung aus der Ortsverwaltung - Lagerung der Gelben Säcke
Nachdem kalendarisch offiziell der Sommer Einzug gehalten hat und wir momentan auch mit schönem Wetter verwöhnt werden, steht uns mit steigenden Temperaturen wieder ein altes Problem ins Haus. Es geht um die Lagerung der Gelben Säcke, die leider nur im 14-tägigen Rhythmus abgeholt werden.

Auf Grund der Hitze kommt es zum Einen zu Geruchsbelästigungen, zum Anderen aber, was noch viel schlimmer ist, werden durch die verschiedenen Inhalte wie Hunde- oder Katzenfutterdosen u. ä. die Ratten angezogen. Grundsätzlich ist die Müllgarage nicht zur Lagerung der Gelben Säcke vorgesehen, da es bei ihrer Konzipierung noch keine Gelben Säcke gab.

An dieser Stelle möchten wir an Sie appellieren und um Einsicht bitten, die Gelben Säcke doch bis zu ihrer Abholung in ihrem Haushalt(Keller oder Gartenhäuschen) zu lagern und sie erst am Abend davor an die Straße zu stellen.

Die Abholtermine können sie dem Müllmagazin 03/10 entnehmen, welches sie auch in der Ortsverwaltung erhalten können Der Entsorgungsbetrieb bzw. jetzt die Firma Knettenbrecht ist nicht verpflichtet die Säcke aus den Müllgaragen abzuholen, sondern nur wenn sie an der Straße stehen.
Mitteilung aus der Ortsverwaltung - Entsorgung von Hundekot
Immer wieder muß man als Spaziergänger, Anlieger oder Eltern von Kindern feststellen, dass Hundebesitzer die Beseitigung und Entsorgung der Hinterlassenschaft ihres Vierbeiners nicht ernst nehmen bzw. sich höchstwahrscheinlich dessen noch nicht einmal bewusst sind, dass es ihre Pflicht ist.

Laut Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen vom 20.12.1999, zuletzt geändert durch Gefahrenabwehrverordnung vom 02.11.2001, sieht der § 2 Abs. 4 folgendes vor:

„Die Halter und Führer von Hunden, Katzen und anderen Haustieren müssen dafür sorgen, dass diese die öffentlichen Anlagen und Gehflächen von öffentlichen Straßen nicht verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet.“

Bei Zuwiderhandlung liegt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 37 Abs.1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes vor und kann gemäß § 37 Abs. 2 des POGs mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Auch hier möchten wir an sie appellieren, vor allem auch im Namen unserer spielenden Kinder, die gern und unbekümmert über Wiesenflächen und Randstreifen flitzen möchten, ohne ständig Tretmienen ausweichen zu müssen.

Nehmen sie sich ein kleines Plastiktütchen mit, entfernen damit die Hinterlassenschaft und entsorgen diese in der nächstgelegenen Restmülltonne. Der Dank ihrer Mitbewohner ist ihnen gewiss.
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Das Team der Ortsverwaltung und ihre Ortsvorsteherin wünschen ihnen einen schönen Sommer.

 

 

 

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